Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 12 Abgabe und Erwerb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-1 (1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
3. (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-2 (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- FG Münster, 10.10.2013 – 2 K 4112/12 EZitiert von 2
- FG Hessen, 24.04.2013 – 4 K 422/12Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.