Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 12 Abgabe und Erwerb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
- FG Münster, 10.10.2013 – 2 K 4112/12 EZitiert von 2
- FG Hessen, 24.04.2013 – 4 K 422/12Zitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 12 BtMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-1 (1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
3. (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-2 (2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/12#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.